Somit hätten die Beschwerdeführenden durch das Projektänderungsverfahren keine Nachteile erlitten. Auch die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer Beschwerdeantwort die Ansicht, das Bauvorhaben bleibe durch die Projektänderung in seinen Grundzügen gleich, die Technikaufbauten würden lediglich neu in ein Geschoss eingebettet.