a) Die Beschwerdeführenden rügen, im vorliegenden Fall sei der Dachaufbau das markante, dominant in Erscheinung tretende Element des Bauvorhabens. Dieses Element weiche mit dem mit der Projektanpassung vorgesehenen Technikgeschoss erheblich vom ursprünglichen Projekt mit einzelnen, kleinflächigen und weniger hohen Technikaufbauten ab. Damit werde der Rahmen einer Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD10 gesprengt und es liege ein neues Bauvorhaben vor. Die Baubewilligung sei auch aus diesem Grund aufzuheben.