Die Begründung des Ausnahmegesuchs nimmt keinen Bezug auf die Grösse der Aufbauten und hat daher gleichermassen Gültigkeit für das ursprüngliche Projekt wie für die Projektänderung. Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen geltend machen, im Ausnahmegesuch werde nicht erwähnt, dass im Baubereich 16 zusätzlich die im Jahr 2015 einvernehmlich festgelegte Baulinie verletzt werde, 9 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 26–27 N. 7 (Bst. b, letzter Abschnitt)