k) Dabei wären auch die Baugesuchsunterlagen nicht mangelhaft, selbst wenn eine Ausnahme für das Technikgeschoss erforderlich wäre. Die Beschwerdegegnerin hat für das ursprüngliche Baugesuch ein begründetes Ausnahmegesuch vom 11. Juni 2020 eingereicht. Inwiefern dieses für die Projetänderung mit dem Technikgeschoss anstelle der Technikaufbauten mangelhaft sein sollte, wie dies die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde und ihren Schlussbemerkungen geltend machen, ist nicht nachvollziehbar. Die Begründung des Ausnahmegesuchs nimmt keinen Bezug auf die Grösse der Aufbauten und hat daher gleichermassen Gültigkeit für das ursprüngliche Projekt wie für die Projektänderung.