Dies ist jedoch nicht der relevante Vergleich. Nachbarliche Interessen sind dann nicht verletzt, wenn ein reglementskonformer Bau die Nachbarschaft ebenso stark berühren würde.9 Davon ist hier auszugehen, sowohl eine UeO-konforme Überbauung mit maximalen Ausmassen zum Nachteil der Beschwerdeführenden als auch eine Aufstockung der bestehenden A.________ um ein im Bereich des 10 m breiten Streifens zwischen den Baubereichen 16 und 17 unterbrochenes Technikgeschoss würden die Beschwerdeführenden kaum weniger beeinträchtigen, als die vorgesehene Aufstockung um ein Technikgeschoss.