Die Beschwerdeführenden machen dazu in ihrer Beschwerde und in ihren Schlussbemerkungen zwar Lichtentzug, Schattenwurf, verlängerte Bauzeit, zusätzliche Immissionen, ästhetische Einwände und verstärktes Engegefühl geltend. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden diese Punkte lediglich erwähnen, ohne sie auch zu begründen, mag es zwar sein, dass die geplante Aufstockung um ein Technikgeschoss im Vergleich zur aktuellen Situation in den erwähnten Punkten zu einer Verschlechterung bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden führen würde. Dies ist jedoch nicht der relevante Vergleich.