Hinsichtlich der öffentlichen Interessen würden solche nicht nur nicht beeinträchtigt, sondern an der Ausnahme, mit der die weitere Nutzung der A.________ ermöglicht würde, bestünde sogar ein erhebliches öffentliches Interesse. Schliesslich wäre auch nicht erkennbar, welche wesentlichen nachbarlichen Interessen durch die Ausnahme verletzt würden. Die Beschwerdeführenden machen dazu in ihrer Beschwerde und in ihren Schlussbemerkungen zwar Lichtentzug, Schattenwurf, verlängerte Bauzeit, zusätzliche Immissionen, ästhetische Einwände und verstärktes Engegefühl geltend.