Erst wenn die Besitzstandsgarantie nicht greift, weil eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit vorliegt, ist überhaupt eine Ausnahme zu prüfen. Hier wäre weiter zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin nicht eine Übernutzung anzustreben scheint, vielmehr ist die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Aussage aus technischen Gründen auf diese Lösung angewiesen. Vor allem aber handelt es sich um eine ästhetisch bessere Lösung, wenn das Technikgeschoss durchgehend über das ganze Gebäude gebaut wird, als wenn innerhalb der Baubereiche 16 und 17 zwei durch einen 10 m breiten Streifen getrennte Technikgeschosse errichtete würden. Somit lägen hier besondere Verhältnisse für eine Ausnahme vor.