Insofern würde auch der grundsätzlich richtige Einwand der Beschwerdeführenden, Ausnahmen von einer jungen Überbauungsordnung dürften nur mit grösster Zurückhaltung erteilt werden, im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht passen. Ebenfalls unbeachtlich wäre das Argument der Beschwerdeführenden, eine durch die Besitzstandsgarantie nicht abgedeckte Verstärkung der Rechtswidrigkeit spreche gegen eine Ausnahme: Erst wenn die Besitzstandsgarantie nicht greift, weil eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit vorliegt, ist überhaupt eine Ausnahme zu prüfen.