i) Bei der geplanten Aufstockung der bestehenden A.________ um ein Technikgeschoss handelt es sich somit um eine Erweiterung, die von der Besitzstandsgarantie abgedeckt ist. Als solche bedarf das geplante Technikgeschoss keiner Ausnahmebewilligung – erst wenn die Besitzstandsgarantie nicht mehr greift, ist eine Ausnahme zu prüfen. Die von der Stadt Bern im angefochten Bauentscheid erteilte Ausnahmebewilligung ist daher von Amtes wegen aufzuheben.