Demensprechend spielt es für die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich der Beschattung praktisch keine Rolle, ob das Technikgeschoss über den 10 m breiten Streifen hinwegreicht oder in diesem Bereich unterbrochen wird. Auch eine UeO-konforme Bebauung der Baubereiche 16 und 17 mit maximalen Ausmassen zum Nachteil der Beschwerdeführenden würde bzw. wird die beiden Wohnhäuser wohl mindestens im gleichen Ausmass beschatten, wie es nun gemäss dem aktuellen Bauvorhaben der Fall sein wird.