Dementsprechend hätten sie auch praktisch keinen Nutzen daraus, wenn auf das Technikgeschoss im Bereich des 10 m breiten Streifens verzichtet würde. Aufgrund des Winkels würden sie die beiden Teile des Technikgeschosses im Bereich der Baubereiche 16 und 17 dennoch quasi als durchgehendes Technikgeschoss wahrnehmen. Demensprechend spielt es für die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich der Beschattung praktisch keine Rolle, ob das Technikgeschoss über den 10 m breiten Streifen hinwegreicht oder in diesem Bereich unterbrochen wird.