Eine nachbarschützende Funktion hinsichtlich der Beschwerdeführenden haben die hier betroffenen Baulinien, die die Baubereiche 16 und 17 gegeneinander abgrenzen, nicht. Für die Wohnhäuser L.________weg 9 und 11 ist der 10 m breite Streifen zwischen den Baubereichen 16 und 17 praktisch bedeutungslos. So haben sie insbesondere keinen Durchblick durch diesen Streifen, aufgrund der Winkel erscheinen die Baubereiche 16 und 17 von diesen Wohnhäusern als «geschlossene Wand», vergleichbar mit der bereits heute bestehenden A.________. Dementsprechend hätten sie auch praktisch keinen Nutzen daraus, wenn auf das Technikgeschoss im Bereich des 10 m breiten Streifens verzichtet würde.