h) Soweit sich die Rechtswidrigkeit der bestehenden A.________ aus dem Überbau über die Baulinien ergibt, die die Baubereiche 16 und 17 abgrenzen, ist die Erweiterung durch das Technikgeschoss gemäss Art. 3 Abs. 3 BauG dann zulässig, wenn die Erweiterung dem Zweck der Baulinie nicht widerspricht. Mit dem «Zweck der Baulinie» meint das Gesetz nicht deren in Art. 96a und 96b BauG umschriebene allgemeine Bedeutung, sondern die mit ihr im konkreten Fall gewahrten öffentlichen (und nachbarlichen) Interessen.7 Im vorliegenden Fall war das Ziel der langfristig geplanten Neustrukturierung mit einer Überbauungsordnung die Sicherstellung einer geordneten und nachhaltigen Bebauung des K._____