Ob auf der bestehenden A.________ ein zusätzliches Technikgeschoss erstellt wird, ändert nichts an diesen Umständen, die vorläufig verhinderte Nutzung als Detailerschliessungsstrasse wird dadurch nicht weiter erschwert und der bereits rechtswidrige Zustand somit nicht verschlechtert. Das Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt werden soll, wird folglich durch das Technikgeschoss, das die zulässige Höhe für die Baubereiche 16 und 17 einhält und das ohne das bereits bestehende Gebäude nicht eigenständig existieren kann, nicht noch stärker beeinträchtigt, als dies bereits durch die bestehende A.________ der Fall ist.