Der 8 m breite Streifen zwischen den Baubereichen 16 und 17 ist in der UeO deshalb nicht der Nutzungszone FD* zugewiesen, weil dieser Streifen dereinst als Detailerschliessungsstrasse genutzt werden soll. Die bestehende A.________ verhindert diese Nutzung, die Nutzung als Detailerschliessungsstrasse wird erst möglich sein, wenn die A.________ dereinst abgebrochen wird. Dieser Abbruch ist gemäss Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 20206 ungefähr für das Jahr 2040 vorgesehen. Ob auf der bestehenden A.