g) Da es sich bei der Aufstockung um ein Technikgeschoss um eine Vergrösserung des bestehenden Bauvolumens der bestehenden A.________ handelt, steht vorliegend eine Erweiterung im Sinne von Art. 3 BauG zur Diskussion.4 Eine solche ist gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG im Rahmen der Besitzstandsgarantie nur dann erlaubt, wenn dadurch die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird.