Im vorliegenden Fall sind die Absätze 2 und 3 von Art. 4 BO nicht einschlägig, womit es beim Grundsatz aus Absatz 1 bleibt, wonach die Anwendung neuen Rechts auf rechtmässig bestehende Bauten und Anlagen das übergeordnete Recht regelt. Somit beurteilt sich vorliegend der Besitzstandsschutz gestützt auf Art. 3 BauG. f) Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die im Jahr 2002 fertig gestellte bestehende A.________ mit Blick auf die im Jahr 2015 beschlossene UeO K.________ Besitzstandsschutz geniesst, soweit das bestehende Gebäude den Vorgaben der UeO widerspricht. Ein im vorliegenden Fall relevanter Widerspruch zur UeO besteht insofern, als die