Gemäss Art. 4 BO3 regelt die Anwendung neuen Rechts auf rechtmässig bestehende Bauten und Anlagen das übergeordnete Recht unter Vorbehalt der Abweichungen gemäss Absatz 2 und 3 (Abs. 1). Ein Wiederaufbau innert fünf Jahren nach Zerstörung durch ein Elementarereignis ist zulässig, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Das Mass der Nutzung kann auch bei einer wesentlichen Veränderung der inneren Gebäudestruktur beibehalten werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Abs. 3).