c) Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, die Erneuerung der technischen Anlagen auf dem Dach sei von der Besitzstandsgarantie erfasst. Die Erschliessung zwischen den Baubereichen 16 und 17 werde nach der Rückgabe der A.________ realisiert werden. Zum heutigen Zeitpunkt die Freihaltung zu verlangen, wäre sinnlos, bestehe doch das heutige Gebäude noch. Daher könne die Baubewilligung bereits aufgrund der Besitzstandsgarantie erteilt werden und bedürfe keiner Ausnahmebewilligung.