In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2022 weist die Stadt Bern darauf hin, dass nur ein 10 m breiter Streifen zwischen den Baubereichen, der in der UeO als Erschliessungsanlage festgelegt sei, vom Technikgeschoss überbaut werde. Demnach sei die geltend gemachte Verstärkung der Rechtswidrigkeit im Verhältnis zum UeO-konformen Bauvorhaben minim. Daher dränge sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit die Erteilung der Ausnahme auf, da die Beschränkung des Technikgeschosses auf die Baubereiche offensichtlich unzweckmässig wäre und auch ästhetisch nicht zu überzeugen vermögen würde.