b) Die Stadt Bern hat im angefochtenen Entscheid argumentiert, die A.________ sei altrechtlich bewilligt und rage teilweise in den zukünftig vorgesehenen Baubereich 16 hinein. Dadurch widerspreche der Neubau einer Technikzentrale auf dem bestehenden Gebäude zwar formal den Festlegungen der UeO, könne jedoch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 BauG bewilligt werden. Der Zweck der in der UeO festgelegten Baubereiche und Detailerschliessungen bestehe darin, die Umsetzung des Masterplans der Überbauung des K.________ zu gewährleisten. Diese sei auf einen Zeithorizont bis ins Jahr 2045 ausgelegt.