a) Die Beschwerdeführenden rügen, die A.________ rage über den für sie geltenden Baubereich 17 der UeO hinaus. Zwar geniesse dieser Teil der A.________ Besitzstandsschutz. Durch das mit der Projektänderung geplante Technikgeschoss werde die Rechtswidrigkeit jedoch verstärkt, weshalb diesbezüglich der Besitzstandsschutz nicht greife. Insbesondere werde die mit geringfügiger Änderung der UeO um mehrere Meter zurückversetzte Baulinie im Baubereich 16 gleich wieder Makulatur.