Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind als Eigentümer (Beschwerdeführer 1, 3 und 4) beziehungsweise Bewohnerin (Beschwerdeführerin 2) unmittelbarer Nachbarliegenschaften durch den vorinstanzlichen Entscheid formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)