3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Stadt Bern beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 5. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden Schlussbemerkungen ein, darin wird das Rechtsbegehren aus der Beschwerde vom 26. August 2022 wiederholt. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen