c) Mit dem geplanten Bauvorhaben werden weder die Grenzabstände noch die Geschosszahl oder die Höhe des bestehenden Gebäudes verändert. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist das Bauvorhaben zulässig und mit dem Denkmalschutz vereinbar. Zwar stellt die Vergrösserung der oberen Terrasse in Bezug auf die Privatsphäre der Beschwerdeführenden eine gewisse Veränderung dar. Soweit die Beschwerdeführenden eine Einsicht auf ihre Dachterrasse und damit einen Eingriff in ihre Privatsphäre geltend machen, handelt es sich jedoch um einen privatrechtlichen Punkt. Darauf kann nicht eingetreten werden.