Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerschaft bei ihrem Bauvorhaben eine möglichst günstige Lösung für sie realisiert. Die Beschwerdegegnerschaft darf das Bauvorhaben so planen und umsetzen, wie sie möchte, sofern sie sich an die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften hält. Vom öffentlichen Baurecht zu unterscheiden ist das private Nachbarrecht und dessen Immissionsschutz (vgl. Art. 684 ff. 12/14 BVD 110/2022/147