Die Beschwerdegegnerschaft führt aus, die geltend gemachte angebliche nachteilige Auswirkung auf die Privatsphäre sei haltlos und insbesondere nicht geeignet, die öffentlich-rechtliche Bewilligungsfähigkeit des Projekts in Frage zu stellen. In der Beschwerde würden denn auch keine mass-gebenden Normen genannt, welche in dieser Beziehung durch das Bauvorhaben verletzt sein sollten. Die Bauten in der unteren Altstadt würden sich seit jeher durch enge Abstände und verschachtelte Bauweise charakterisieren. Die damit verbundenen Auswirkungen auf die Nähe im Zusammenleben seien notorisch und würden von den allermeisten Bewohnerinnen und Bewohnern gerade deshalb geschätzt.