a) Die Beschwerdeführenden bringen zudem vor, die obere Dachterrasse werde neu 1.35 m näher an ihre darunterliegende Dachterrasse heranrücken. Dies wirke sich nachteilig auf ihre Privatsphäre aus, was nicht toleriert werden müsse. Angesichts der in der unteren Altstadt ohnehin schon praktisch fehlenden Grenz- bzw. Gebäudeabstände sei ein derartiger weiterer Verlust ihrer Privatsphäre nicht zumutbar. Sie seien in ihrem Vertrauen darauf, dass gerade bei der vorliegenden, sehr engen Bauweise in der unteren Altstadt ihrer Privatsphäre nicht noch weiter eingeschränkt und nochmals näher an ihre Dachterrasse gebaut werde, zwingend zu schützen.