Somit sind alle für die Beurteilung wesentlichen Punkt umschrieben. Mit den in der Baubewilligung aufgenommenen Auflagen wird zudem sichergestellt, dass die Beschwerdegegnerschaft alle baulichen Einzelheiten und Eingriffe in die historischen Ausstattungen vor Vergebung der entsprechenden Arbeiten der Denkmalpflege vorzulegen hat. Mit einer Teilbaubewilligung, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, hat das nichts zu tun. Es handelt sich dabei um eine zulässige Regelung der Detailfragen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Privatsphäre