werden müsse. Es sei Sache der Baubewilligungsbehörde und nicht der Vollzugsorgane, zu entscheiden, ob die vorgesehene Farbgebung genüge. Das Baugesuch hat das Bauvorhaben in allen für die Beurteilung wesentlichen Punkten zu beschreiben. Die Beschwerdegegnerschaft hat im Baugesuchsformular 1.0 in Bezug auf die Materialisierung und Farbgebung der Fassade und des Dachs jeweils «bestehend» vermerkt. Anhand dieser Angaben lässt sich beurteilen, wie das Bauvorhaben umgesetzt wird. Demnach werden bei der Realisierung des Bauvorhabens die heute vorherrschenden Elemente des Materials und der Farbe übernommen. Somit sind alle für die Beurteilung wesentlichen Punkt umschrieben.