Nach dem Gesagten verstösst das Bauvorhaben nicht gegen Vorgaben des Denkmalschutzes. Das Bauvorhaben ist bewilligungsfähig. Auch der beantragte Augenschein ist für die vorliegende Beurteilung nicht notwendig. Der entsprechende Beweisantrag ist zusammen mit der Rüge bezüglich Denkmalschutz abzuweisen. f) Zudem erachten die Beschwerdeführer die im angefochtenen Entscheid aufgenommene Auflage der Denkmalpflege als nicht zulässig. Es reiche nicht aus, dass die konkrete Planung erst im Rahmen der Ausführung der Denkmalpflege zur Überprüfung und Zustimmung vorgelegt 24 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung