Für die BVD besteht kein Anlass, von den fachkundigen Ausführungen der Denkmalpflege abzuweichen. Das Bauvorhaben ordnet sich gut in die bestehende Situation ein. Eine nachteilige Veränderung ist nicht ersichtlich. Die geplante Lukarne befindet sich im ersten Dachgeschoss und ist weniger als einen Drittel breit, womit sie das zulässige Mass gemäss Art. 84 Abs. 5 BO24 einhält. Der von den Beschwerdeführenden vorgebrachte problematische Eingriff in die Dachlandschaft liegt gerade nicht vor. Vielmehr erfolgt eine Verbesserung des Erscheinungsbilds, da die aktuelle Situation – unter fachkundiger Begleitung der Denkmalpflege – geklärt wird.