Die städtische Denkmalpflege hat – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – eine ausführliche und schlüssige Stellungnahme zur Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der historischen Bausubstanz des geschützten Baudenkmals abgegeben. Dabei hat sie nachvollziehbar aufgezeigt, dass mit dem geplanten Bauvorhaben eine zeitgemässe Weiternutzung des bestehenden Baudenkmals unter gleichzeitiger Wahrung des geschützten Objekts möglich ist. Zudem sieht die Denkmalpflege in der Klärung der Dachform und Vereinheitlichung der Dacheindeckung eine Verbesserung gegenüber der heutigen Situation. Für die BVD besteht kein Anlass, von den fachkundigen Ausführungen der Denkmalpflege abzuweichen.