«Die vorgesehenen baulichen Veränderungen im rückseitigen Dachbereich der Liegenschaft M.________gasse 27 sind mit der Denkmalpflege vorbesprochen worden. Die baulichen Eingriffe betreffen neuere Teile des Hauses, die mutmasslich in der Nachkriegszeit bereits stark verändert worden sind. Bei dem von der Umgestaltung betroffenen Bereich handelt es sich um einen Waschküchenaufbau im südlichen Dachseite der Liegenschaft. Er hat keinerlei denkmalpflegerische Bedeutung und kann daher auch nicht dem Schutzumfang zugerechnet werden.