Die Unklarheit, ob im Estrichgeschoss eine Umnutzung vorgenommen wird, wurde im zweiten (ordentlichen) Baubewilligungsverfahren geklärt. Das vorliegende Bauvorhaben berührt das Estrichgeschoss nicht, was im Übrigen von der Beschwerdegegnerschaft auch gar nie beantragt worden ist. Mit der entsprechenden Anpassung des Avisierungstexts (Umschreibung des Bauvorhabens) hat die Vorinstanz hier zudem Klarheit geschaffen. Die Rüge der Beschwerdeführenden kann nicht gehört werden.