Ihre Ausführungen stützt sie dabei auf Archivunterlagen aus dem Jahr 1905. Demnach werde mit dem vorliegenden Baugesuch keine Umnutzung vollzogen, sondern es handle sich lediglich um eine interne Umorganisation und Erweiterung von Räumlichkeiten, welche von vornherein dem Wohnen gewidmet und zulässig seien und in dieser Form bestätigt werden können.16 Für die BVD besteht kein Anlass, von dieser Feststellung abzuweichen. Das 4. Obergeschoss und das Dachgeschoss dienen auch weiterhin der Wohnnutzung. Die Unklarheit, ob im Estrichgeschoss eine Umnutzung vorgenommen wird, wurde im zweiten (ordentlichen) Baubewilligungsverfahren geklärt.