Die Beschwerdegegnerschaft führt aus, das Projekt und damit auch die Baugesuchsunterlagen inkl. der Pläne seien im neuen Bauverfahren unverändert aufgelegen. Hierzu könne auf die Erkenntnisse im Beschwerdeentscheid vom 26. Mai 2021 verwiesen werden. Aus diesem Grund könne ausgeschlossen werden, dass die Baugesuchsunterlagen nunmehr mangelhaft seien. Die Vorinstanz habe zudem in Bezug auf die angebliche Umnutzung im angefochtenen Bauentscheid nach Geschossen begründet, weshalb eine solche nicht vorliege. Die Unklarheit habe im ursprünglichen Avisierungstext des ersten Bauverfahrens bestanden, welcher falsch gewesen und für die nachträgliche Publikation angepasst worden sei.