Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist die Vorinstanz somit soweit nötig kurz auf die verschiedenen Themen der Einsprache eingegangen. Dem Bauentscheid kann entnommen werden, weshalb die Vorinstanz das Bauvorhaben als bewilligungsfähig erachtet. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid gehörig anfechten. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht vorliegend genügend nachgekommen und hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. 3. Mangelhafte Baugesuchsunterlagen