Zudem bringt sie vor, da keine Eingriffe an den bestehenden Brandmauern oder Veränderungen der Raumnutzung vorgenommen würden, seien in Bezug auf den Brandschutz keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich. Die Angaben im Baugesuch zur Materialisierung genügen ohne weiteres (siehe dazu E. 4f) und beim Eingriff in die Privatsphäre handelt es sich um eine zivilrechtliche Frage (vgl. dazu E. 5). Die Vorinstanz musste sich daher zu diesen Vorbringen nicht näher äussern. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist die Vorinstanz somit soweit nötig kurz auf die verschiedenen Themen der Einsprache eingegangen.