d) Der Bauentscheid verweist auf das Baugesuch vom 24. März 2020 und hält fest, dass für die Bauart die Angaben im Baugesuchsformular und in den Plänen massgebend seien. Weiter führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, die vorliegenden Gesuchsunterlagen würden in genügender Weise den Vorgaben des Baubewilligungsdekrets entsprechen, was von der BVD gestützt worden sei. Zudem bringt sie vor, da keine Eingriffe an den bestehenden Brandmauern oder Veränderungen der Raumnutzung vorgenommen würden, seien in Bezug auf den Brandschutz keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich.