c) Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz den Bericht der städtischen Denkmalpflege vom 10. November 2021 im angefochtenen Entscheid vollständig wiedergegeben und keine eigene materielle Beurteilung vorgenommen hat (vgl. unter «Baurechtliche Erwägungen» auf Seite 6 und 7). Eine Behörde kann jedoch ihrer Begründungspflicht mit Verweisen nachkommen und sich auf Ausführungen in Amtsberichten beziehen.11 Vorliegend hat sich die Fachbehörde in ihrer Stellungnahme zu den baulichen Veränderungen im rückseitigen Dachbereich der Liegenschaft M.________gasse 27 – dazu gehört unter anderem der Umbau der Terrasse und des Dachraums mit einer neuen Glasfront sowie einer Lukarne – geäussert.