Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, der angefochtene Entscheid erfülle die Anforderungen. Die rechtserheblichen Vorbringen der Beschwerdeführenden seien eingehend geprüft und sehr ausführlich dargelegt worden. Die im Entscheid wiedergegebene Ergänzung der städtischen Denkmalpflege lege detailliert dar, warum das Bauvorhaben baubewilligungsfähig sei. Nur auf die in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht relevanten Vorbringen wie beispielsweise der Eingriff in die Privatsphäre sei im Entscheid nicht eingegangen worden.