Weiter fehle eine Begründung zur Rüge bezüglich der bereits vorgängig aus der Baueingabe hervorzugehenden konkreten Ausgestaltung der Seitenwände und des Lukarnendachs sowie der Materialisierung. Und auch die Thematik des Eingriffs in die Privatsphäre werde im Bauentscheid mit keinem Wort erwähnt. 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 38–39 N. 26 mit Hinweisen. 5 Vorakten, pag. 195. 6 Vorakten, pag. 199. 7 Beschwerdeantwort, Beilage 3.