Die Vorinstanz habe bloss die Stellungnahme der Denkmalpflege der Stadt Bern wiedergegeben, in welcher sich aber keine Äusserung zur geplanten Glasfront bzw. deren Vereinbarkeit mit dem Denkmalschutz finden lasse. Zudem habe die Vorinstanz bezüglich ihrer Rüge der mangelhaften Baugesuchsunterlagen nur in einem Satz ausgeführt, dass diese in genügender Weise den Vorgaben des Baubewilligungsdekrets entsprechen würden. Weiter fehle eine Begründung zur Rüge bezüglich der bereits vorgängig aus der Baueingabe hervorzugehenden konkreten Ausgestaltung der Seitenwände und des Lukarnendachs sowie der Materialisierung.