2. Verletzung rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Stadt Bern habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf mehrere in der Einsprache vorgebrachten Rügen und die weiteren im Einspracheverfahren erfolgten Eingaben gar nicht oder ungenügend eingegangen sei. Der vorinstanzliche Entscheid sei bezüglich den vorgebrachten Rügen zur Errichtung einer grossen Glasfront sowie des Einbaus einer neuen Lukarne ungenügend begründet. Die Vorinstanz habe bloss die Stellungnahme der Denkmalpflege der Stadt Bern wiedergegeben, in welcher sich aber keine Äusserung zur geplanten Glasfront bzw. deren Vereinbarkeit mit dem Denkmalschutz finden lasse.