Die Beschwerde vom 24. August 2022 ist demnach innert der Frist eingereicht worden. Daran ändert auch das Einschreiben der Beschwerdegegnerschaft vom 21. Juli 2022 nichts, mit welchem sie die Beschwerdeführenden direkt über den Beginn der Bauarbeiten informierten.7 Diesem lag weder die Baubewilligung bei noch wurde im Schreiben auf die Baubewilligung oder den Bauentscheid Bezug genommen. Sodann hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bei Eingang des Schreibens am 23. Juli 2022 bereits die notwendigen Schritte eingeleitet, um von den wesentlichen Elementen Kenntnis zu erhalten. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.