Die Beschwerdegegnerschaft hingegen bestreitet die Einhaltung der Beschwerdefrist. Ihrer Auffassung nach hätten die Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvertretung spätestens am 21. Juli 2022 Kenntnis von der Baubewilligung gehabt, was den Fristenlauf von 30 Tagen auslöste. Dass die Beschwerdeführenden erst mit der Zustellung des Bauentscheids als Beilage zum Schreiben vom 25. Juli 2022 vom genauen Inhalt und damit den Einzelheiten der Baubewilligung erfahren hätten, ändere an der Auslösung des Fristenlaufs nichts. Die mangelhafte Eröffnung eines Bauentscheids hat nach dem Vertrauensgrundsatz zur Folge, dass der Entscheid gegenüber der übergangenen Partei nicht in Rechtskraft erwächst