b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Angefochten ist ein Bauentscheid vom 9. Februar 2022. Die Beschwerde vom 24. August 2022 ging am 25. August 2022 und somit über fünf Monate nach dem Erlass des Bauentscheids bei der BVD ein.