5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch, holte bei der Stadt Bern die Vorakten ein und zog die Archivakten BVD 110/2021/4 bei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2022 beantragt die Beschwerdegegnerschaft das Nichteintreten auf die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge und im Eventualpunkt die Beschwerdeabweisung. Die Stadt Bern ihrerseits beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2022, alle drei Anträge der Beschwerdeführenden seien abzuweisen, soweit drauf eingetreten werden könne.